Die ersten Gesetze zur weiteren Umsetzung der Aarhus Konvention im Bereich Rechtsschutz wurden letztes Jahr auf Bundes- und Landesebene erlassen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Abfall, Luft, Wasser und bei den Ländern Naturschutz, Jagd- und Fischerei. Mit Erkenntnis vom 20.12.2019 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr fest, dass anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Forstgesetz (ForstG) mit FFH-Bezug Parteistellung zu gewähren ist. Außerdem bekräftigt der Gerichtshof die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte unmittelbar anwendbarem Unionsrecht – wie hier dem Art 6 Abs 3 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) – auch durch das Gewähren des Anwendungsvorrangs Geltung zu verschaffen.