Bereits zum zweiten Mal gab die Wolfsjagd in Finnland Anlass für den EuGH, die Zulässigkeit von Ausnahmen vom strengen Artenschutz zu beurteilen. In seinem Urteil vom 10.10.2019 in der Rechtssache C-674/17, Tapiola befasste sich der EuGH zum einen mit den Details des Ausnahmetatbestands in Art 16 Abs 1 lit e FFH-RL. Zum anderen bekräftigte er erneut, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen vom strengen Schutzregime der FFH-RL generell restriktiv auszulegen sind.