Ende Juli 2019 entschied der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Verlängerung der Betriebszeit des belgischen AKW Doel um zehn Jahre. Der Gerichtshof bejahte insbesondere die Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie sowie der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie. Dies begründete er unter anderem mit dem Umfang der geplanten Renovierungsmaßnahmen, der Dauer der Verlängerung und der Gefahr eines schwerwiegenden Unfalls.