14. Mai 2019 | NEWSFLASH Umweltrecht

Verwaltungsgericht verpflichtet Salzburg zur Überarbeitung des Luftreinhalteprogramms nach Antrag von ÖKOBÜRO

Dem Antrag von ÖKOBÜRO auf Überarbeitung des Luftreinhalteprogrammes wegen konstanter Überschreitungen der NO2-Grenzwerte folgt das LVwG Salzburg und gibt dem Landeshauptmann nun sechs Monate, um das Programm zu verbessern. Dem Antrag voraus ging die Frage der Parteistellung bzw. Rechtsmittelbefugnis.

Luftreinhalteprogramm Salzburg muss überarbeitet werden

Das LVwG Salzburg hat in seinem Erkenntnis vom 24. April (405-4/1892/1/18-2019) festgestellt, dass aufgrund der anhaltenden Überschreitungen der Stickstoff-Grenzwerte an der Messstation Hallein Autobahn das Luftreinhalteprogramm des Landes aus dem Jahr 2013 nicht ausreicht, um die „schnellstmögliche Einhaltung“ der Grenzwerte sicherzustellen und ordnete eine Überarbeitung des Programmes durch den LH an. Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) fordert einen Jahres-Grenzwert für Stickstoff (NO2) von maximal 30 µg/m³. Wird dieser Grenzwert um mehr als 10 µg/m³ überschritten, muss ein Luftreinhalteprogramm erstellt werden, um sicherzustellen, dass der Grenzwert „schnellstmöglich“ eingehalten wird. Das war auch 2018 noch an der Messstelle Autobahn Hallein der Fall. Besteht bereits ein Programm, wird der Grenzwert aber dennoch nicht eingehalten, können Umweltschutzorganisationen und betroffene Einzelpersonen das Programm anfechten.


ÖKOBÜRO stellte bereits 2014 einen Antrag auf Überprüfung des Planes, das Verfahren verzögerte sich aufgrund des Gangs zum Höchstgericht. Nun stellte das LVwG fest, dass der bestehende Luftreinhalteplan nicht ausreicht, um die schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten und ordnet an, dass dieser innerhalb der nächsten sechs Monate überarbeitet werden muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich aus dem IG-L kein Recht ableiten lässt, konkrete Maßnahmen zu beantragen, die nicht bereits im Luftreinhalteprogramm enthalten sind. Reicht dieses also offensichtlich nicht aus, kann nur die Überarbeitung gefordert werden. Das Gericht sieht damit die Bemühungen des Landes Salzburg bezogen auf den Luftschutz als nicht vollständig ausreichend an. Der Luftreinhalteplan muss geeignet sein, den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten, um die Gesundheit der betroffenen Personen und die Umwelt zu schützen, was in diesem Fall nicht gegeben ist. 

Rechtsmittelbefugnis nun unbestritten

Der Antrag von ÖKOBÜRO wurde bereits 2014 gestellt, damals jedoch vom LH abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das LVwG stellte jedoch fest, dass Umweltschutzorganisationen gar kein Recht auf entsprechende Anträge hätten. Dagegen erhob ÖKOBÜRO Revision an den VwGH, der schließlich 2018 feststellte, dass die betroffene Öffentlichkeit aufgrund der Wirkung der Aarhus Konvention im Europarecht und aufgrund der Europäischen Grundrechtecharta schon das Recht hat, gegen Überschreitungen der Grenzwerte im IG-L Rechtsmittel zu erheben. Der VwGH folgte damit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Protect (C-664/15) und erweiterte den Rechtsschutz auf Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Im Zuge des neuen Aarhus-Beteiligungsgesetzes vom Herbst 2018 wurde ein entsprechendes Recht der Öffentlichkeit im IG-L verankert. Die Frage der Befugnis ist also mittlerweile endgültig geklärt. 

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