10. Februar 2021 | NEWSFLASH Umweltrecht

Aktuelles aus dem Umweltrecht

Überarbeitete Vorschriften für grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen von EU-Kommission

Der Aufbau einer klimaneutralen Wirtschaft macht eine Modernisierung der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen notwendig. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung von EU-Vorschriften über transeuropäische Energienetze („TEN-E-Verordnung“) vorgelegt. Dabei geht es vor allem darum, erneuerbare Energien in das Energiesystem zu integrieren, isolierte Märkte anzubinden und grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken. Durch die überarbeiteten Vorschriften sollen die Ziele des europäischen Grünen Deals besser gefördert sowie die Marktintegration, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit gestärkt werden.
​​​​​​​Vorschlag für eine überarbeitete TEN-E-Verordnung (Englisch)

Aufschiebende Wirkung für Beschwerde gegen Graureiher-Abschüsse

Gegen den Bewilligungsbescheid für die Entnahme von Graureihern hatte eine anerkannte Umweltorganisation Beschwerde erhoben. Das Kärntner Jagdgesetz sieht für Beschwerden keine aufschiebende Wirkung vor, da solche Bescheide zur Vermeidung schwerer Schäden zB an der Fischerei gedacht seien und daher keiner aufschiebenden Wirkung bedürfen. In Anlehnung an EuGH-Rechtsprechung erkannte das Kärntner LVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung letztlich zu. Eine solche sei nämlich dann erforderlich, wenn die volle Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung anders nicht sichergestellt werden könnte – wie etwa in diesem Fall, wo Abschüsse von Tieren nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
GZ: KLVwG-2133/2/2020
  
Beschluss der EIB zum Projekt Curtis in Spanien enthält Umweltinformationen und kann Gegenstand von internen Überprüfungen nach der Aarhus-Verordnung sein

Der Verwaltungsrat der EIB genehmigte 2018 einen Finanzierungsvorschlag für einen Höchstbetrag von 60 Mio. Euro für das Projekt zum Bau eines Biomassekraftwerks in Curtis, Spanien. ClientEarth stellte dagegen einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß der Aarhus-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1367/2006) und dem Beschluss (2008/50/EG) der EU-Kommission zur internen Überprüfung von Verwaltungsakten. Dieser Antrag wurde von der EIB mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um einen „Verwaltungsakt“ iSd Aarhus-Verordnung handle. Der EuGH stellte nun einerseits in seinem Urteil klar, dass der Begriff der „Maßnahmen des Umweltrechts“ weit zu verstehen ist und daher nicht nur Maßnahmen erfasst, die auf Grundlage einer Rechtsvorschrift erlassen werden, die sich unmittelbar aus Art 191 AEUV ableitet. Vielmehr sind davon alle Maßnahmen erfasst, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage auf die Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der EU ausgerichtet sind. Da im Beschluss der EIB festgestellt wird, dass das Projekt Curtis die Umweltkriterien der EIB erfülle, und zudem bestimmte endgültige Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten – vor allem dem Projektwerber – entfalte, stellt dieser Beschluss einen „Verwaltungsakt“ iSd der Aarhus-Verordnung dar. Die Entscheidung der EIB, den Antrag auf interne Überprüfung von ClientEarth abzulehnen, wurde daher nichtig erklärt. 
EuGH Urteil T-9/19 (Englisch)

Anwendung von Bienenwirtschaftsvorschriften nicht auf heimische Bienen beschränkt

Gemäß dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz bedarf die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, einer Bewilligung. Eine Bestandskontrolle bei einem Imker habe ergeben, dass bei einem überwiegenden Teil seiner Bienenvölker „fremdrassige Einflüsse“ vorlägen. Gegen den Bescheid erhob der Imker Beschwerde, die jedoch vom LVwG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seine Bienenvölker nicht die Merkmale der „heimischen Carnica-Biene“ aufwiesen. In seinem Erkenntnis sprach der VwGH unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie seiner bisherigen Rechtsprechung zu Gesetzen zur Bienenhaltung anderer Bundesländer aus, dass unter „Carnica“ allgemein Bienen dieser Rasse zu verstehen sind und nicht auf eine bestimmte örtliche Population abzustellen ist. Weiters gab der VwGH dem Imker Recht, wonach zur Bestimmung der Bienenrasse die Methode des Amtssachverständigen nicht ausgereicht habe. Dieser hatte die Rassezugehörigkeit bloß anhand des Aussehens der Bienen beurteilt.
VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002-10