1. März 2021 | News

Notfallzulassungen von Pestiziden als Umweltinformationen

In einem aktuellen ÖKOBÜRO-Fall bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei Zulassungsbescheiden des Bundesamts für Ernährungssicherheit um Umweltinformationen handelt, die auf Anfrage herauszugeben sind. 

Einen gerichtlichen Erfolg erzielte ÖKOBÜRO kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum Pflanzenschutzmittel „Poncho Beta“. Bei diesem Neonicotinoid zum Beizen von Rübensaatgut handelt es sich um eine unionsrechtlich nicht mehr zugelassene Substanz, da sie eine Gefährdung für die Artenvielfalt, insbesondere den Bestand der Honigbiene, darstellt. 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) hatte den Einsatz des Pestizids mit Februar 2020 für einen begrenzten Zeitraum dennoch bewilligt, mit der Begründung, dass dies im konkreten Fall aufgrund der Drohung einer nicht abzuwendenden Gefahr notwendig sei. Gegen diese Notfallzulassung hatte das ÖKOBÜRO-Mitglied GLOBAL 2000 Beschwerde erhoben und sich dabei auf die ÖKOBÜRO-Studie Rechtsschutz anerkannter Umweltorganisationen bei der Zulassung von Pestiziden nach Art 53 VO (EG) 1107/2009 berufen. Im Zuge der Beschwerde brachten GLOBAL 2000 und ÖKOBÜRO Anträge auf Herausgabe der Notfallzulassung sowie der behördlichen Beurteilung ein. Diese wurden durch das BAES zunächst abgewiesen. 

Am 22. Februar 2021 gab das BVwG einer Beschwerde von ÖKOBÜRO schließlich statt und sprach aus, dass es sich sowohl beim Antrag auf Notfallzulassung, als auch bei den Erhebungen und dem Bescheid der Behörde um Informationen handelt, die laut Umweltinformationsgesetz herauszugeben sind. Das BAES ist nun dazu aufgerufen, sämtliche Unterlagen zur Notfallzulassung von 2020 zu übermitteln. 

Die Entscheidung des BVwG finden Sie hier